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Die Gemeinde Walsdorf bietet eine Reihe von Dienstleistungen, die Sie rund um die Uhr online, also zuhause an Ihrem Computer durchführen können. Teilweise ersparen Sie sich hiermit den Gang ins Rathaus.
Mit der Bereitstellung der Online-Anwendungen hat die Gemeinde Walsdorf die Firma komuna GmbH, Altdorf, als vertrauenswürdigen Dritten beauftragt; beim Aufruf der Online-Anwendungen wird entsprechend verlinkt.
Die Verbindung wird verschlüsselt mit 128-Bit SSL. Wir werden dieses Angebot für Sie ständig verbessern und erweitern.

Einfache Melderegisterauskunft

Einfache Melderegisterauskunft
Wenn Sie eine Person suchen, können Sie bei der Meldebehörde, in deren Bereich die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat, eine einfache Melderegisterauskunft beantragen. Wenn Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und – sofern die Person verstorben ist – diese Tatsache. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z. B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen, ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z. B. Geburtsdatum).

Eine Auskunft wird nur über aktuelle Namen und derzeitige Anschriften erteilt. Das bedeutet, wenn Sie nach der Wohnung einer von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Bei mehreren Umzügen können deshalb im schriftlichen Verfahren mehrere Auskunftsersuchen notwendig sein, ehe Sie die aktuelle Anschrift einer Person erfahren.

Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen, frühere Namen oder das Geburtsdatum.

Natürlich können Sie auch Auskunft über eine Vielzahl von namentlich bekannter Einwohner beantragen (z. B. für Klassentreffen). Auch hier muss jedoch jede einzelne Person eindeutig namentlich identifizierbar sein.

Erweiterte Melderegisterauskunft
Sofern Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann Ihnen zusätzlich zu Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und ggf. zum Versterben einer Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Hierüber können Sie Daten zu früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Familienstand, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, des Ehegatten oder des Lebenspartners und Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat erhalten. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die betroffene Person wird von der Meldebehörde über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich unterrichtet, außer der Datenempfänger macht ein rechtliches Interesse glaubhaft, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Gruppenauskunft
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. Die Feststellung, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, kann grundsätzlich von der Meldebehörde selbst oder in Zweifelsfällen von der übergeordneten Aufsichtsbehörde getroffen werden. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen nur Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, derzeitige Anschriften, Ein- und Auszugsdatum und Familienstand als Daten herangezogen werden. Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen Daten zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift mitgeteilt werden.

Voraussetzung für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist, dass Sie diese nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und dies gegenüber der Meldebehörde erklären.
Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Für eine Gruppenauskunft muss ein öffentliches Interesse begründet sein.

möglichst genaue Angaben über die gesuchte Person
(Name, Vorname und, wenn möglich, das Geburtsdatum)
Erforderliche Unterlage, bayernweit:Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass dieser Zweck bei der Anfrage angegeben wurde.

Inforegister, Einfache Melderegisterauskunft

Kosten

10 Euro, sofern Melderegisterauskünfte ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich erteilt werden können
bis zu 15 Euro je Fall für erweiterte Melderegisterauskünfte oder wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind

§§ 44, 45, 46 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG)
Einfache Melderegisterauskunft, erweiterte Melderegisterauskunft, Gruppenauskunft, automatisierte Melderegisterauskunft