Die Gemeinde Walsdorf bietet eine Reihe von Dienstleistungen, die Sie rund um die Uhr online, also zuhause an Ihrem Computer durchführen können. Teilweise ersparen Sie sich hiermit den Gang ins Rathaus.
Mit der Bereitstellung der Online-Anwendungen hat die Gemeinde Walsdorf die Firma komuna GmbH, Altdorf, als vertrauenswürdigen Dritten beauftragt; beim Aufruf der Online-Anwendungen wird entsprechend verlinkt.
Die Verbindung wird verschlüsselt mit 128-Bit SSL. Wir werden dieses Angebot für Sie ständig verbessern und erweitern.
Auskunftssperre, Übermittlungssperre; Beantragung der Eintragung
Beschreibung
Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperren
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich.
Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Hinweis zum Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Bisher hatten Sie das Recht, gegen die Weitergabe Ihrer Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zwecks Zusendung von Informationsmaterial über den freiwilligen Wehrdienst gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 58c Soldatengesetz zu widersprechen.
Zum 01.01.2026 ist nunmehr das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) in Kraft getreten, mit dem das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG wegfällt.
Infolgedessen ist die Eintragung einer solchen „Übermittlungssperre“ seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich, eine Erhebung oder Speicherung dieser Daten ist unzulässig.
Bestehende Übermittlungssperren waren aus dem Melderegister zu löschen.
Ziel des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz ist die Umsetzung des modernisierten Wehrdienstes, wonach die Meldebehörden verpflichtet sind, Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der im Wehrdienst-Modernisierungsgesetz enthaltenen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), Soldatengesetzes und des Bundesmeldegesetzes (BMG) erfolgt die Datenabfrage nunmehr nach §§ 34a, 38 BMG i.V.m. §§ 15 WPflG und 58b, 58c, 77 Soldatengesetz im automatisierten Abruf. Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht für keinen der dort genannten Abrufzwecke.
Voraussetzungen
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Erforderliche Unterlagen
bei Auskunftssperre: ggf. Unterlagen, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.
Online-Verfahren
Hier können Sie eine Auskunftssperre beantragen.
Hier können Sie eine Übermittlungssperre beantragen.
Rechtsgrundlagen
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Auskunftssperren
Rechtsgrundlagen, bayernweit:§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Regelmäßige Datenübermittlungen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften